Haftung eines GmbH Geschäftsführers

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GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung = Rechtsform der Kapitalgesellschaften und juristische Person
Haftungsbeschränkt deshalb, da die Verantwortlichkeit auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Somit ist eine direkte Haftung der Gesellschaften nur in Ausnahmefällen (existenzgefährdende Eingriffe) gegeben. Ebenso haftet der Geschäftsführer nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Es sind also sowohl Gesellschafter, als auch Geschäftsführer geschützt.

Haftung des Geschäftsführers bei:

  • Missachtung geltender gesetzlicher und behördlicher Regelungen
  • Keine funktionsgerechte Organisation
  • Gefahren für Dritte von der Gesellschaft (GmbH) ausgehen

Organ Geschäftsführer

  • Die Organisation benötigt zwingend wenigstens einen Geschäftsführer als Leitungsorgan der Gesellschaft
  • Gesetzlicher Vertreter im Außenverhältnis und Arbeitgeber der Gesellschaft
  • Geschäftsführer - Weisungsgebunden durch die Gesellschafter
  • Gemäß § 38 GmbHG Abs 1. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Gesellschafterversammlung

  • 1 mal im Jahr findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt - zusätzlich können außerordentliche Gesellschafterversammlungen anberaumt werden
  • Ab einer Mitarbeiterzahl von 500 bedarf es zusätzlich eines Aufsichtsrates gemäß § 77 BetrVG / § 129 BetrVG (Zusammensetzung 1/3 Arbeitnehmervertreter)
  • Ab einer Mitarbeiterzahl von 2000 - Zusammensetzung 1/2 Arbeitnehmervertreter
  • Gesellschafter können Weisungsrecht allumfassend auf den Geschäftsführer ausüben, sofern ein entsprechender Gesellschafterbeschluss über die entsprechenden Maßnahmen vorliegt
  • Jedoch dürfen die Gesellschafter nicht in die originäre Geschäftsführertätigkeit , wie auch geltendes Recht eingreifen. Somit muss der Geschäftsführer keine Weisungen Ausführerin mit deinen er Sicht schadensersatzpflichtig bzw. strafbar machen würde

Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Umfang der Vertretungsvollmacht im Außenverhältnis:

  • Dritten gegenüber hat der der Geschäftsführer im Außenverhältnis eine unbeschränkte Vertretungsvollmacht in gerichtlichen, als auch außergerichtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft

Umfang der Vertretungsvollmacht im Innenverhältnis:

  • Im Innenverhältnis kann die Vertretungsvollmacht des Geschäftsführers durch die Gesellschaft beschränkt sein (Handlungsgrenzen)

Organisation des Geschäftsbetriebs

  • Die Unternehmung muss in derart gestaltet sein, dass sämtliche Anforderungen gemäß gesetzlicher, behördlicher, der Rechtssprechung und des Stand der Technik eingehalten werden
  • Compliance Management ist eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung des Geschäftsführers - kontrolliert werden kann die Einhaltung in Form von Compliance Audits. Des Weiteren hat das unternehmenseigene Risikomanagement einen entsprechenden Stellenwert auch in den Normen wie ISO 9001, IATF 16949, ISO 14001, usw. gefunden
  • Beachten Sie hierbei den folgenden Rechtsbereich 
    • § 30 QWiG-  Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
      (1) Hat jemand
      1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
      2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
      3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
      4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
      5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
      (2) Die Geldbuße beträgt
      1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
      2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

Mögliche Haftungsbereiche:

  • Umweltschutz
  • Arbeitsrecht
  • Produkthaftung

Aufbau und Ablauforganisation

  • Grundsätzlich muss die Organisation ordnungsgemäß ausgerichtet sein
  • Themenfelder: Information, Risiko, Organisationen, Dokumentationen
  • Sofern mehrere Geschäftsführer bestellt sind, sollte eine Resort-Aufteilung vorgenommen werden - ansonsten haften alle für alles
  • Der Geschäftsführer hat bei Aufgabendelegation stets die Qualifikation des Mitarbeiters, sowie einen klaren zugewiesene Tätigkeitsbereich und Ressourcen sicherzustellen. Die Aufgabenerfüllung seitens des Mitarbeiters muss stets überwacht werden - nur in diesen Fällen kann es sich haftungsmildernd auf den Geschäftsführer auswirken

Überschrift

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- § 9 Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Überwachung des Geschäftsbetriebs

§ 130 OWiG - Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

Handelsrechtliche Pflichten

Risikomanagement gemäß KontraG besteht die Pflicht für Geschäftsführer ganz gleich welcher Unternehmensgröße ein Risikomanagement zu betreiben
Das Risikomanagement muss damit geeignet sein, sämtliche Geschäftsvorfälle auf ihre potentiellen Gefährdungen hin zu überwachen, als auch Maßnahmen (Chancen) ergreifen zu können im Hinblick der geschäftsmäßigen Ausrichtung
Ebenso besteht eine kontinuierliche Überwachungspflicht im Hinblick der Eignungsfähigkeit des Risikomanagements

Mindesterfordernisse für GmbH Geschäftsführer:

  • Betriebliches Controllings- und Planungssystem
  • Risikominimierung - gesetzliche Sorgfaltspflicht
  • Langfristiger Fortbestand des Unternehmens
  • Lagebericht gemäß § 289 Abs 1 HGB
  • Ggf. Ist eine Risikoversicherung einsetzen, sofern alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind

Außenhaftung des Geschäftsführers

  • Unerlaubte Handlungen gemäß Siehe § 823 BGB Abs 1

Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Innenhaftung des Geschäftsführers

§ 43 GmbHG - Haftung der Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) 1Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. 2Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. 3Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Sorgfalspflicht des Geschäftsführers:

  • Auf Dauer ausgerichtete gewinnbringende Führung der GmbH 
  • Keine Rufschädigungen der GmbH
  • Handeln zum Wohle der Gesellschaft
  • Risikobewusstes handeln - Risikomanagement
  • Eigeninteresse hinter Interessen der GmbH stellen

Beschränkung der Haftung

Bei nachgewiesenen folgenden Punkten:

  • Ordnungsgemäße Vorbereitung von unternehmerischen Entscheidungen
  • Ordnungsgemäße Geschäftsverteilung bei mehreren Geschäftsführern mit beachteter Überwachungsverpflichtung
  • Keine Haftung für Mitarbeiter, sofern kein Organisationsverschulden vorliegt
  • Sofern er durch die Gesellschafterversammlung bei Offenlegung aller Umstände entlastet wird

Versicherungen

  • Betriebshaftfplcihtversicherung
  • D & O Versicherung - Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte
  • Vertrauensschadenversicherung VSV (vorsätzliche Taten der Organe oder Mitarbeiter werden gedeckt - Diebstahl seitens der Mitarbeiter, Fälschungen von Dokumenten, Hacker