Einwilligungen Betroffener (z. B. Bilddokumentation)
Anzunehmende Einwilligung
gesetzlich geregelte Befugnisse bzw. Rechtfertigungsgründe gemäß § 34 StGB
gesetzliche Offenbarungspflichten
Struktur der Datenschutzgesetze
Europa:
European Data Protection Supervisor
Bundesrepublik:
Bundesbehörden, Privatwirtschaft – BDSG
Weitere Strukturen:
Sozialgesetzbuch (z.B. Jugendhilfe)
Strafgesetzbuch (z.B. ärztliche Schweigepflicht)
Dienstvereinbarungen
Durchsetzung des Datenschutzes
Rechtlicher Rahmen:
Datenschutzgesetze
Aufsichtsbehörden
Datenschutzbeauftragte als Besonderheit der Selbstregulierung
Anforderungen an Beschäftigte und Stellenleitungen
Akzeptanz der Mitarbeiter beachten
Klare Anweisungen für die Durchführung von Datenverarbeitungen erteilen
Klare Definition von Auskünften an Dritte
Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter sicherstellen
Absicherung und Einfachheit der Verfahren beachten
Beschäftigtendatenschutz
Nur in begründeten Fällen dürfen medizinische oder psychologische Daten von Beschäftigten verarbeitet und verwendet werden
Wird ein Bewerber abgelehnt, so dürfen dessen Daten nur nach dessen Einwilligung gespeichert bleiben
Nach Ausscheiden eines Mitarbeiters müssen dessen Daten gelöscht werden. Nur in begründeten Fällen gibt es Ausnahmen
Über Datenspeicherungen am Arbeitsplatz dürfen keine Profile des Nutzers abgeleitet werden
Pflichten datenverarbeitender Stellen
Bestellung eines betrieblichen DSB Datenschutzbeauftragten
Verpflichtung aller Mitarbeiter zur Wahrung des Datenschutzes
Erstellung bzw. Meldung einer Verfahrensübersicht
Vertragliche Absicherung der Datenverarbeitungen im Auftrag
Erweiterte Kontrollpflichten bei automatisierten Abrufverfahren
Aufklärungspflichten Betroffener bei Datenerhebungen
Benachrichtigungspflichten und Löschpflichten beachten
Treffen technischer und organisatorischer Maßnahmen um den betrieblichen Datenschutz zu gewährleisten
Klares Impressum nach Außen
Nur eine zielgerichtete Verwendung der Daten ist zulässig (für jeweilige Aufgabengebiete notwendige Daten)
Eine Weitergabe an andere Stellen muss der Zweckbestimmung dienen
Nur eine autorisierte Stelle darf Daten verarbeiten
Verantwortung
Die jeweilige Abteilungsleitung und nicht wie oft vermutet der Datenschutzbeauftragte
Abteilungsleitung haftet bei Datenschutzverstößen (Datengeheimnisse), sofern diese nicht die Mitarbeiter gemäß den Datenschutzbestimmungen unterwiesen hat
Sowohl für Folgen der Nichteinhaltung, als auch für die Unterlassung
DSB – keine Weisungsbefugnis
Technischer Datenschutz
Zutritts- / Zugangskontrolle (Authentifizierung)
Zugriffskontrolle (Zugriff auf Ressourcen)
Eingabe-, Weitergabe- und Ausgabekontrolle (z. B. durch Protokollierung)
Auftragskontrolle (Datenverarbeitungen)
Verfügbarkeitskontrolle
Zweckseparierung von anderen Ressourcen
Zugangs-, Zutritts- und Zugriffskontrolle
Zugriffsregelungen über die IT >> per schriftlichen Antrag
Unberechtigte Eingabe, Bearbeitung, Löschung und Weitergabe von Daten muss wirksam unterbunden werden können
Betroffene können sich jeweils an die direkte Stelle wenden
Behörden geben Auskünfte und stellen Informationen zur Verfügung
Datengeheimnis
Verpflichtung aller Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses
Erstreckt sich auf alle Mitarbeiterebenen
Hauptamtliche
Teilzeitbeschäftigte
Ehrenamtliche
Praktikanten
Azubis
Eventuell erweiterte Pflichten:
Ärztliche Schweigepflicht
Fernmeldegeheimnis
Postgeheimnis
Steuergeheimnis
Schulung per Merkblatt plus zusätzliche Erfordernisse in Bezug des jeweiligen Arbeitsbereiches
Mitarbeiter sind dazu zu verflichten
Betrifft alle dem Mitarbeiter in Erfahrung gebrachte Daten
Besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort
Rechte Betroffener
Betroffene haben Recht auf:
Auskunft über die Herkunft der Daten
Benachrichtigung über die Datenerhebung
Auskunft über alle gespeicherte Daten (Akten, IT),
Auskunft über den Zweck der Speicherung,
Auskunft über Stellen an die Daten übermittelt wurden / werden
Berichtigung, Sperrung oder Löschung
Widerspruchsrecht
Recht auf Löschung
Recht auf Berichtigung
Recht auf Sperrung
Recht auf Geheimhaltung und
Recht auf Benachrichtigung
Schadensersatz
Anrufung der Datenschutzkontrollinstanz
Die Auskunftsrechte können nicht durch ein Rechtsgeschäft / Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden!!
Schadensersatz bei:
unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung
staatlichen Stellen ist die Haftung verschuldensunabhängig
Höchstbetrag 250.000 Euro - Verletzungen der
Persönlichkeitsrechte plus Haftung nach BGB
Recht am eigenen Wort und Bild
Nicht nur das Urheberrecht ist zu beachten!!
Erforderlichkeit einer Einverständniserklärung in Bezug der Erstellung von Bild- und Ton-Aufnahmen
Erforderlichkeit einer Einverständniserklärung in Bezug der Veröffentlichung der Aufnahmen
Transparenzgebot
Offenlegung der datenverarbeitenden Verfahren
Interessengruppen
Datenspeicherung
Datenverarbeitungsverfahren (Telefon, E-Mail, per Software automatisch)
Benennung des Datenschutzbeauftragten
Intern / Externer DSB
Zweckbindungsgrundsatz
Daten dürfen nur für bestimmte Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden
Keine Vorratsdatenspeicherung
Der Zweck ergibt sich aus der Einwilligungserklärung bzw. aus dem Gesetz
Zweckbestimmung beachten
Beachtung des organisatorischen und technischen Datenschutzes
Definition eindeutiger Vorgaben und Verfahren für:
Datenerhebung
Datenspeicherung
Datenverarbeitung / Datenweitergabe
Interesse der Allgemeinheit
Gehen immer vor!
Gesetzgeber gibt gesetzliche Vorgabe
Was nicht ausdrücklich erlaubt von Gesetz oder der betreffenden Person wurde, ist verboten! – Deshalb immer eine schriftliche Einverständniserklärung einholen
Personenbezogene Daten
Jeweils der Bezug der Daten zur Person
persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person:
Daten
Meinungsäußerungen
Tonträgeraufnahmen
Bilder
>> Vollumfänglicher Datenschutz
Persönlichkeitsrechte
Gemäß Art.1 Abs. 1 Grundgesetz „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“
Höchstes schützenswertes Gut
Recht jedes Einzelnen zu bestimmen, wie wann und wo Daten erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (Artikel 2 Abs. 1 GG)
Recht jedes Einzelnen zu bestimmen, wie wann und wo Daten erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden
Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Recht / Verträge / Verpflichtungen / Abläufe
Register für:
Software
Hardware
Akten
Verfahren
Archive
Unterweisung der Mitarbeiter (schriftliche Bestätigung einholen)
Verpflichtung der Mitarbeiter gemäß jeweils geltender Gesetze
Verhaltensregelung (z. B. Pfortenauskünfte, Telefonauskünfte)
Verträge mit Subunternehmen (z. B. IT, Elektro, …)